Praxis-Organisation

Mittwoch, 03.10.2018

Zur Rechtsform der Arztpraxis

Seit einigen Jahren ist eine deutliche Entwicklung von Einzelpraxen hin zu Gemeinschaftspraxen zu beobachten. Damit stellt sich nebst organisatorischen und finanziellen Aspekten die wichtige Frage der Rechtsform einer Praxis.

Zur Rechtsform der Arztpraxis

Seit einigen Jahren ist eine deutliche Entwicklung von Einzelpraxen hin zu Gemeinschaftspraxen zu beobachten. Damit stellt sich nebst organisatorischen und finanziellen Aspekten die wichtige Frage der Rechtsform einer Praxis. Ist eine Einzelfirma, wo Arzt oder Ärztin persönlich und privat haftet, noch die richtige Rechtsform? Oder soll besser eine Aktiengesellschaft gegründet werden, weil sich dort die Haftung auf das eingelegte Aktienkapital beschränkt? 

Können sich Mediziner selber anstellen?

Seit 2002 ist es grundsätzlich erlaubt, dass sich ein Arzt von einer juristischen Person (also AG, GmbH, Genossenschaft) anstellen lässt. Beispiel: Ein Mediziner kann – allenfalls zusammen mit Partnern oder anderen Ärzten – eine AG gründen und sich bei dieser Gesellschaft selbst anstellen. Die Standesordnung der FMH hat gegen einen solchen Vorgang keine Einwände.

Welche Gesellschaftsform soll gewählt werden?

Sowohl bei der AG (Aktiengesellschaft) als auch bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt es sich um Kapitalgesellschaften. Das bedeutet, dass lediglich das eingebrachte Kapital haftet. Bei der AG beträgt das vorgeschriebene Gründungskapital mindestens CHF 100‘000.00, bei der GmbH CHF 20‘000.00. Diese Beträge (Gesellschaftsvermögen) müssen für eine Haftung zur Verfügung stehen. Eine persönliche, sprich private Haftung für den Arzt oder die Ärztin, entfällt also. Diese wichtige Tatsache der Haftungsfrage hat dazu geführt, dass heutzutage für Arztpraxen in der Schweiz zunehmend die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt wird. Von Bedeutung ist auch, dass die medizintechnische und digitale Ausrüstung einer modernen Praxis einen erheblichen Kapitalbedarf auslöst und oft Bankkredite nötig machen: da ist ein Eintrag im Handelsregister von Vorteil.

Im Unterschied zu einer Praxis als Einzelfirma sind bei einer AG und bei einer GmbH besondere rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Zu erwähnen ist etwa der vorgeschriebene Eintrag in das Handelsregister (HR, kantonal). Bei der AG sind zudem zwingend folgende Organe zu formieren: Generalversammlung, Verwaltungsrat und eine unabhängige Revisionsstelle. 

Empfehlung: Ziehen Sie unbedingt eine juristische Fachperson bei.

Die Schweizer Behörden, darunter auch die Handelsregisterämter, haben es recht einfach gemacht, eine AG oder eine GmbH zu gründen. Könnte unter diesen Umständen der Arzt seine Leitende MPA damit beauftragen, für seine Praxis eine AG zu gründen? Wir raten davon ab! Mit der Gesellschaftsgründung sind bekanntlich eine ganze Reihe von juristisch relevanten Kriterien verbunden: Steuerbelastung und -optimierung, Haftung, Finanzierung, Fremdbeteiligungen, Nachfolgeregelung, erbrechtliche Aspekte und weiteres mehr. Wir empfehlen darum sehr, für die Gründung einen einschlägig erfahrenen Rechtsanwalt oder Treuhänder beizuziehen. Als Folge einer AG-Gründung sind nämlich noch weitere administrative Schritte vorzukehren, so etwa eine Anpassung von Mietvertrag oder Stellenverträgen.