Praxis-Organisation

Donnerstag, 29.08.2019

Aufbewahrungspflicht von Krankenakten auf 20 Jahre angehoben

Die Verwahrung der Krankenakten von Personen bleibt weiterhin ein Dauerthema, sowohl in der Politik wie auch bei diversen Fachgruppen im Gesundheitswesen.

Aufbewahrungspflicht von Krankenakten auf 20 Jahre angehoben

Die Verwahrung der Krankenakten von Personen bleibt weiterhin ein Dauerthema, sowohl in der Politik wie auch bei diversen Fachgruppen im Gesundheitswesen. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte oder Anspruchsrechte auf über die Zeit gesammelten Daten werden weiterhin kontrovers diskutiert.

Neue Brisanz erhält die Diskussion betreffend der im National- und Ständerat gefassten Entscheidung, dass die Verjährungsfristen bei allen Körperschäden und Todesfällen von 10 auf 20 Jahre angehoben werden. Die neuen Fristigkeiten gelten sowohl für selbständige Ärzte und Ärztinnen wie auch für Privatkliniken und treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Somit gilt für Schäden, dass zum Zeitpunkt des Eintritts und der Feststellung einer Krankheit die Ursache für die Krankheit nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen darf. Werden die 20 Jahre unterschritten, sind Entschädigungsansprüche der geschädigten Person möglich. Die Erstreckung dieser Fristigkeit ergibt insofern Sinn, dass es Krankheitsbilder gibt, welche erst Jahrzehnte nach einer erkennbaren und bekannten Exposition auftreten. Ein gutes Beispiel hierfür sind Schäden aus Asbestkontaminationen.

Unterschiedliche Richtlinien

Grundsätzlich sind die neuen Fristigkeiten zu begrüssen. Jedoch gelten die Richtlinien nicht für alle (nicht alle Spitäler sind davon betroffen), es gibt kantonale Unterschiede in der Handhabung und nicht alle Schäden treten in der gesetzten Frist auf (zum Beispiel gewisse tumorartige Erkrankungen). Dies schafft unklare Voraussetzungen und unterschiedliche Handhabungen. Infolgedessen wird die Akzeptanz tief ausfallen.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat gegenüber der Zürcher Ärztezeitung die Auskunft erteilt, dass das Gesundheitsgesetz erst in zwei bis drei Jahren revidiert werden wird. Bis dahin gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Jede Arztpraxis darf somit selber entscheiden, wie viele Jahre über dem gesetzlichen Minimum von 10 Jahren die Krankengeschichten aufbewahrt werden. Wegen dieser Unsicherheit empfiehlt die FMH die Aufbewahrung der KG’s von mindestens 20 Jahren.

Abgabe der KG an Patienten

Eine Abgabe der Krankengeschichte nach zehn Jahren an den Patienten wird von der FMH nicht empfohlen. In einem späteren rechtlichen Verfahren könnte der Arzt keinen Einfluss mehr nehmen, welche Teile der Krankengeschichte herausgegeben werden. Dies ist in dieser Form jedoch nicht zu begrüssen, da der Patient als Eigentümer seiner Krankengeschichte jederzeit und immerzu Zugriff auf seine Daten haben soll und als alleiniger Entscheidungsträger darüber bestimmen soll, was damit geschieht.

Quellenangabe: Zürcher Ärztezeitung AGZ

Zur Verfasserin: Eine leidenschaftliche MPA mit Management­ausbildung im NBW (Netzwerk für betriebs­wirtschaftliche Weiter­bildung), in erster Linie aber Mutter zweier Mädchen, die nebenbei den Online­shop yabee.ch (Best 4 Family) betreibt.